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Bundesverband Tierschutz fordert Verbandsklage auf Bundesebene
Die Bundesregierung wurde durch den BUNDESVERBAND TIERSCHUTZ zur Umsetzung eines von den Tierschutzverbänden schon seit langem verfolgten Vorhabens aufgefordert, nämlich das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzverbände auf Bundesebene einzuführen.
Der Rechtsweg zu den deutschen Gerichten ist demjenigen, und zwar grundsätzlich nur demjenigen eröffnet, der sich auf eigene subjektive Rechte beruft. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz garantiert den Rechtsweg zu den Gerichten jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wurde. Tiere können nicht selbst eine Rechtsverletzung geltend machen, was in der Natur der Sache liegt. Art. 20 a Grundgesetz verpflichtet nun seit dem Jahre 2002 alle drei Staatsgewalten dazu, effektiven Tierschutz durch entsprechende Rechtsnormen und deren Vollzug sicherzustellen. Der BUNDESVERBAND TIERSCHUTZ hält es deshalb für unabdingbar, dass der Gesetzgeber unabhängigen und aufgrund ihrer Sach- kenntnis geeigneten „Vertretern“ der Tiere ein Klagerecht gewährt, um eine gerichtliche Kontrolle der Einhaltung des Tierschutzgesetzes zu Gunsten der Tiere zu ermöglichen. Effektiver Tierschutz erfordert auch Verfahrensvorschriften, die eine Kontrolle und Durchsetzung von tierschützenden Normen durch die Gerichte ermöglichen. Da Tiere selbst nach unserem Recht nicht Träger individueller Rechte sein können, bedarf es in besonderem Maße einer institutionalisierten Interessenswahrnehmung zur Sicherstellung der Einhaltung des Tierschutzes durch Behörden und Gerichte.
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Den bisher schon vorliegenden Gesetzesvorhaben verschiedener Bundesländer liegt das gemeinsame Konzept zugrunde, nicht nur ein Klagerecht anerkannter Tierschutzverbände einzuführen, sondern bereits und in erster Linie durch umfassende Mitwirkungsrechte dieser Verbände in Verwaltungsverfahren, welche tierschutzrechtliche Belange berühren, eine effektive Kontrolle der Anwendung des Tierschutzgesetzes sicherzustellen und Vollzugsdefizite zu verhindern. Insofern ist die Bezeichnung „Verbandsklage“ geradezu etwas irreführend. Sie stellt die Klagemöglichkeit sehr in den Vordergrund. Die Bezeichnung veranlasst Kritiker, das Szenario einer verfahrens- und fortschrittshemmenden Prozessflut an die Wand zu malen. Das Gegenteil ist richtig. Zentraler Begriff der verschiedenen schon vorliegenden Gesetzesvorhaben sind vielmehr die Mitwirkungsrechte. Im Ergebnis wird es nur selten zu Prozessen kommen. Im Übrigen hält die Verwaltungsgerichtsordnung Regelungen bereit, die es sowohl den Behörden als auch den Gerichten in Eilfällen ermöglichen, binnen kürzester Zeit die verfahrenshemmenden Wirkungen von Widerspruch und/oder Klage zu beseitigen.
Und schließlich: Die Anerkennung soll nur seriösen, etablierten Tierschutzverbänden erteilt werden, die die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. Die seriösen deutschen Tierschutzverbände bestehen nicht aus Sektierern, die ohne Sinn und Verstand und ohne sachliche Berechtigung versuchen würden, durch Einwände und Klagen nur zu blockieren und lahmzulegen! Die seriösen Tierschutzverbände würden im Gegenteil, schon wegen der Gefahr, anderenfalls laufend Prozesse zu verlieren und mit hohen Gerichts- und Anwaltskosten belegt zu werden, ganz gewiss vernünftig und mit Augenmaß von den Mitwirkungs- und Klagerechten Gebrauch machen. Wir hoffen sehr, dass die Bundesregierung sich dieses zentralen Anliegens der Tierschützer annimmt, und wir werden hoffentlich Gelegenheit haben, über Fortschritte unserer diesbezüglichen Bemühungen in den nächsten Ausgaben von »Tierschutz« zu berichten.
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