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Illegales Schächten ahnden

Illegales Schächten ahnden

Pressemeldung zum Islamischen Opferfest

Bundesverband Tierschutz e.V. (BVT) fordert die Behörden auf, illegales Schächten strikt zu ahnden!

Berlin, 7. August 2019. Vom 11.-14. August findet weltweit das viertägige Islamische Opferfest Idu-I-Adha (türkisch „Kurban Bayrami“) statt. In Gedenken an den Propheten Ibrahim, der bereit war, seinen Sohn Ismail an Allah zu opfern, sind nach islamischem Ritus Muslime aufgerufen, ein Schächtopfer zu bringen und das Fleisch an Bedürftige zu verteilen. Geopfert werden je nach Region Schafe, Ziegen, Rinder, Kamele und Wasserbüffel. Beim Schächten wird den Tieren bei vollem Bewusstsein, also ohne vorherige Betäubung, die Kehle durchgeschnitten, wobei die Tiere erhebliche Qualen erleiden.

In Deutschland ist das Schächten von Tieren grundsätzlich verboten. Es darf nur in Ausnahmefällen vorgenommen werden und zwar nur dann, wenn religiöse Vorschriften den Verzehr von betäubungslos geschlachteten Tieren zwingend vorschreiben. Darüber hinaus muss deutlich gemacht werden, dass das Schächtfleisch ausschließlich an eben diese Religionsangehörigen abgegeben wird. 

Die Ausnahmegenehmigungen erteilen die zuständigen Veterinärbehörden - doch immer wieder kommt es vor, dass Tiere in Hinterhöfen, auf Bauernhöfen oder auf freiem Feld illegal geschächtet werden. "Wir sind leider mit der Tatsache konfrontiert, dass vor und während des Islamischen Opferfestes Schafe, Ziegen und kleinere Tiere betäubungslos geschlachtet werden, obwohl dies streng verboten ist", sagt Dr. Fred Willitzkat, Vorsitzender des Bundesverband Tierschutz e.V. (BVT).

"Der Tierschutz ist in unserer Verfassung als Staatsziel verankert", hebt der BVT-Vorsitzende hervor. "In diesem Sinne fordern wir die Behörden eindringlich auf, keine Ausnahmegenehmigungen zum Schächten zu erteilen, die Kontrollen zu verschärfen und Verstöße gegen das in Deutschland geltende Schächtverbot konsequent zu ahnden". Landwirte, die Muslimen Tiere zum Schächten überlassen oder Schächtungen auf ihrem Hof zulassen, können wegen Beihilfe belangt und nach § 27 StGB mit hohen Geldbußen, bis zu 25.000 Euro, bestraft werden.

 "Selbst von islamischen Religionsautoritäten wird eine „In-Ohnmacht-Versetzung” der Tiere durch eine reversible Elektrobetäubung als religionskonform angesehen. Es besteht daher kein Grund, betäubungslos zu schächten", betont Dr. Fred Willitzkat. Die rechtlich vorgeschriebene Kurzzeitbetäubung sei überfällig.

"Dasselbe gilt für die dringend notwendige Deklarationspflicht von geschächtetem Fleisch", sagt der BVT-Vorsitzende. "In vielen Imbissen und Geschäften wird das Fleisch geschächteter Tiere angeboten. Kein Verbraucher kann erkennen, ob diese Tiere mit oder Betäubung geschlachtet wurden und woher das Fleisch stammt." Hier ist die Bundesregierung aufgefordert, auf die Europäische Union einzuwirken und entsprechende gesetzliche Regelungen für die EU-Mitgliedsstaaten zu erlassen.

 

 

 

 

 

 





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