Abgemagerte oder verletzte Weidetiere, fehlende Schutzhütten, keine Versorgung mit Wasser, Hunde an Ketten (trotz bestehenden Verbots) oder in zu kleinen Zwingern, ausgesetzte Katzen, elende Zirkustiere, verwahrloste Pferde, schockierende Jagdszenen, Brutalität gegenüber Tieren, Vernachlässigung - es gibt so viele Situationen, in denen Tiere in Not geraten, dauerhaft unter schlechten Haltungsbedingungen oder Drangsalierungen ihrer Besitzer leiden müssen.
Wenn Sie etwas Derartiges beobachten, schreiben Sie detailliert auf, was, wann, wo, wie oft und wem geschah.
Beispiel: Der Hund meines Nachbarn wird seit 3 Wochen täglich bis zu 10 Stunden (9-19 Uhr) alleine gelassen. Das Tier kommt in dieser Zeit nicht heraus, wird auch nicht betreut und jault nahezu ununterbrochen. Der Hund ist ein ca. 5 Monate alter Weimaraner, sehr dünn und wirkt hochgradig verstört. Der Halter heißt XX und wohnt in XX.
Ich möchte diese mit dem Tierschutzgesetz nicht zu vereinbarende Hundehaltung anzeigen und bitte Sie, schnellstmöglich eine unangemeldete Kontrolle durchzuführen.
Belegen Sie Ihre Beobachtungen mit Fotos und schicken Sie Text und Bilder an das für Sie zuständige Veterinäramt. Dies finden Sie über google, wenn Sie nach dem zuständigen Veterinäramt Ihres Wohnortes mit PLZ suchen.
Sie können Anzeigen beim Veterinäramt anonym machen bzw. bitten, dass Sie ungenannt bleiben. Wenn Ihnen das Vorgehen auch trotz Anonymität nicht für Sie durchführbar erscheint, dann wenden Sie sich bitte an uns.
Wir helfen Ihnen bei der Erstellung der Anzeige oder übernehmen sie ganz. Unser BVT-Tierschutztelefon in Moers: 02841 - 252 44.
PS: Bitte wenden Sie sich nicht mit fake-Mailadressen (Dummyadressen, die sich von selbst nach kurzer Zeit wieder löschen) das Veterinäramt. Die Behörden können dann nicht mehr antworten und brauchen Ansprechpartner die den Fall bezeugen. Das heißt aber nicht, dass Ihr Name genannt wird, wenn Sie dies (Anonymität) nicht wünschen!!
Im Tierheim Wesel hat die Abgabe von Tieren zugennommen, weil ihre Besitzer keine Wohnung fanden, in die sie Hund oder Katze hätten mitnehmen dürften. Doch können Vermieter überhaupt die Tierhaltung untersagen? Obwohl seit Jahren ein generelles Tierhalteverbot im Mietvertrag unwirksam ist, heißt das nicht, dass Mieter selbstverständlich mit einem Tier einziehen dürfen.
Die Rechtslage sieht so aus: Enthält der Mietvertrag eine Klausel, nach der eine Tierhaltung in der Wohnung generell untersagt ist, so ist diese Klausel unwirksam! Was allerdings nicht bedeutet, dass Mieter Tiere in der Wohnung ohne Rücksprache mit dem Vermieter halten dürfen. Wichtiger Aspekt: Die Rücksichtnahme auf die übrigen Mieter. Wenn zum Beispiel die Belange der Mietmieter durch Tiere in der Wohnung beeinträchtigt werden, kann die Tierhaltung vom Vermieter untersagt werden.
Problematisch auch, wenn zum Beispiel ein Hund nach dem Einzug in die Wohnung ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters angeschafft worden ist. Der Vermieter kann dann auf Abgabe des Tieres klagen, hat damit allerdings nicht zwingend Erfolg. Denn das Gericht nimmt eine Interessenabwägung vor, berücksichtigt Rasse und Wesen des Hundes bzw. mögliche Gefahren, die von ihm ausgehen könnten. Sollten darüber hinaus schon andere Mieter Hunde halten, kann der Vermieter – im Sinne der Gleichbehandlung seiner Mieter – kaum an seiner Erlaubnisverweigerung festhalten.
Also: Vor der Anschaffung eines Tieres unbedingt die Erlaubnis des Vermieters einholen – und dies schriftlich. Und tatsächlich soll es auch noch Vermieter geben, die eine generelle Erlaubnis zur Hundehaltung in ihrem Mietvertrag verankern!