Hundehaltung in Mietwohnungen
Wo enden die Rechte der Vermieter?
Nicht immer können Nachbarn und Vermieter unseren vierbeinigen Familienmitgliedern so viel abgewinnen wie wir selbst. Aber dürfen Hunde wirklich durch eine Klausel im Mietvertrag verboten werden? Und was passiert, wenn es später ÄÄrger mit dem Hund gibt?
Die Juristin Eva Bire' beleuchtet häufige Probleme mit Vermietern und erklärt, welche Rechte Ihnen zustehen.
Die Wohnungssuche mit Hund gestaltet sich vor allem in Großstädten immer schwieriger. Viele Vermieter scheuen mögliche Störungen der Nachbarn durch Hundegebell, fürchten verschmutzte Treppenhäuser und Gartenanlagen und lehnen deshalb Interessenten mit Hund generell ab.
Das ist nach dem Gesetz auch erlaubt!
Denn durch die gesetzlich gewährte Vertragsfreiheit darf der Vermieter in der Regel frei entscheiden, mit wem er einen Vertrag abschließt. Er muss seine Entscheidung nicht einmal begründen. Doch es gibt auch Grenzen der Vertragsfreiheit, so zum Beispiel durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)..Dieses verbietet zwar dem Vermieter, zum Beispiel einem Interessenten aufgrund seiner Herkunft den Zuschlag für die Wohnung zu verweigern, aber e Es vermag nicht die Hundehalter zu schützen.
Fragt der Vermieter bei der Bewerbung nach der Absicht zur Hundehaltung, sollte der Interessent immer die Wahrheit sagen. Sonst kann der Vermieter später die Abgabe des Hundes verlangen!
Eine solche Klausel ist, sofern sie formularvertraglich, d.h. einseitig vom Vermieter für eine Vielzahl von Verträgen vorgegebenist, unwirksam! Zwar ist die Hundehaltung erlaubnisbedürftig, doch muss der Vermieter vor Erteilung oder Verweigerung der Erlaubnis eine Abwägung seiner Interessen mit denen des Mieters vornehmen. Ein pauschales einseitiges Verbot wird dieser Pflicht nicht gerecht.
Wenn jedoch ein Hund ohne Erlaubnis des Vermieters angeschafft wird, kann er auf die Fortgabe des Tieres klagen. Dabei hat die Klage jedoch nicht bereits deshalb Erfolg, weil die erforderliche Erlaubnis nicht eingeholt wurde! Vielmehr nimmt das Gericht sodann anstelle des Vermieters eine Interessenabwägung vor und berücksichtigt dabei u.a. die Rasse und das Wesen des Hundes und die von ihm ausgehenden möglichen Beeinträchtigungen für die Nachbarn. Wichtig ist auch der Aspekt, ob andere Mieter im Haus ebenfalls Hunde halten. Wenn dem so ist, wird der Vermieter es in der Regel schwer haben, seine Erlaubnis zu verweigern, da er gehalten ist, alle Mieter gleich zu behandeln.
Wer sich mit der Anschaffung eines Hundes trägt, sollte - sofern nicht eine generelle Erlaubnis zur Hundehaltung im Mietvertrag verankert ist (äußerst selten!) - unbedingt vorher die Zustimmung vom Vermieter einholen und zwar zu Beweiszwecken nur schriftlich!
In einem solchen Fall kommt es darauf an, wie viel Wahrheit in den Beschuldigungen durch andere Mieter steckt. Denn natürlich verstößt ein Mieter gegen seine Pflichten, wenn er zulässt,dass sich sein Hund im Gemeinschaftsgarten erleichtert oder Nachbarn dauerhaft durch Gebell belästigt werden.
Sind die Vorwürfe jedoch haltlos, sollte der Mieter unbedingt versuchen, ein klärendes Gespräch mit dem Vermieter zu führen und die Vorwürfe zu widerlegen. Dazu bietet es sich an, Gegendarstellungen von anderen Nachbarn einzuholen. Bestätigen diese schriftlich ein tadelloses Verhalten des Hundes, können die Vorwürfe entkräftet werden. Auch Stellungnahmen von Besuchern können hilfreich sein. Der Vermieter wird sich dann eine Kündigung genau überlegen, da er im Streitfall die Pflichtverletzung durch den Mieter beweisen muss.
So einfach ist das nicht! Denn Hunde machen naturgemäß Geräusche und dürfen auch ab und an bellen! Jedoch ist stundenlanges Hundegebell oder langanhaltendes Gebell während der Ruhezeiten nicht zumutbar, selbst wenn es sich bei dem „Störenfried“ um einen Wachhund handelt. Der Vermieter muss dann den Mieter zunächst abmahnen und ihm die Möglichkeit geben, das Gebell zu unterbinden. Erst wenn der Hundebesitzer die Situation weiterhin nicht ändert, kann der Vermieter…..
Allerdings kann sich der Vermieter nicht auf diese Rechtsprechung berufen, wenn ein Hund einer anderen – nicht als gefährlich eingestufte – Rasse mit einziehen soll. Das gilt übrigens auch, wenn die Herkunft des Hundes nicht feststellbar ist.